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Dritter Abschnitt

Daten für das Abgeordnetenhaus und die Bezirksverordnetenversammlungen

§ 20

(1) Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen haben dem Abgeordnetenhaus, dessen verfassungsmäßigen Organen und den Fraktionen des Abgeordnetenhauses die von diesen im Rahmen ihrer Aufgaben verlangten Auskünfte über Daten zu erteilen. Personenbezogene Daten dürfen an diese Institutionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur herausgegeben werden, wenn die in § 28 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Dieseibe Verpflichtung besteht gegenüber den Bezirksverordnetenversammlungen, ihren verfassungsmäßigen Organen und ihren Fraktionen, soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Auskünfte über Daten verlangen.

(3) Gesetzesvorlagen müssen Angaben über die Daten, die für den Vollzug des Gesetzes mit Datenverarbeitungsanlagen erforderlich sind, und über die Form der vorgesehenen Datenverarbeitung enthalten.

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Vierter Abschnitt

Berliner Datenschutzbeauftragter

§ 21: Bestellung und Entlassung

(1) Der Berliner Datenschutzbeauftragte wird auf Vorschlag des Senats vom Abgeordnetenhaus mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt und vom Senat ernannt.

(2) Der Datenschutzbeauftragte leistet vor dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses folgenden Eid :

,,Ich schwöre, mein Amt gerecht und unparteiisch getreu dem Grundgesetz, der Verfassung von Berlin und den Gesetzen zu führen und meine ganze Kraft dafür einzusetzen, so wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit des Datenschutzbeauftragten beträgt fünf Jahre; nach dem Ende der Amtszeit bieibt er auf Aufforderung des Präsidiums des Abgeordnetenhauses bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Vor Ablauf seiner Amtszeit kann der Datenschutzbeauftragte gegen seinen Willen nur entlassen werden, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen.

§ 22: Rechtsstellung

(1) Der Datenschutzbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

(2) Der Datenschutzbeauftragte wird als oberste Landesbehörde eingerichtet; er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Abgeordnetenhauses.

(3) Der Datenschutzbeauftragte darf neben seinem Amt kein weiteres besoldetes Amt und kein Gewerbe ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgeit außergerichtliche Gutachten abgeben. Seine Rechtsstellung wird im übrigen durch Vertrag geregelt.

(4) Der Datenschutzbeauftragte ist berechtigt und kann von der Mehrheit des Abgeordnetenhauses oder eines Ausschusses verpflichtet werden, vor dem Parlament oder dem betreffenden Ausschuß zerscheinen und zu reden.

§ 23: Verschwiegenheitspflicht

Der Datenschutzbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Datenschutzbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Präsidenten des Abgeordnetenhauses weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben.

§ 24: Aufgaben und Befugnisse

(1) Der Datenschutzbeauftragte kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen. Zu diesem Zweck kann er Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben; insbesondere kann er den Senat und einzelne Mitglieder des Senats sowie die übrigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen in Fragen des Datenschutzes beraten.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind die Gerichte, soweit sie nicht in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. Setzen Gerichte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben automatische Datenverarbeitungsanlagen ein, so unterliegt unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Verfahren der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten.

(3) Der Datenschutzbeauftragte beobachtet die Auswirkungen der automatischen Datenverarbeitung auf die Arbeitsweise und die Entscheidungsbefugnisse der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen dahingehend, ob sie zu einer Beschränkung der Kontrollmöglichkeiten durch das Abgeordnetenhaus oder die Bezirksverordnetenversammlungen führen. Er kann Maßnahmen zum Schutz gegen derartige Auswirkungen anregen. Der Datenschutzbeauftragte ist über die Einführung neuer Automationsvorhaben im Bereich der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zu informieren.

(4) Der Datenschutzbeauftragte arbeitet mit den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz im Bund und in den Ländern zuständig sind, und mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes zusammen. Er ist berechtigt, an andere Datenschutzbeauftragte und die Aufsichtsbehörden personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Er ist ferner berechtigt, für diese Stellen auf ihr Ersuchen die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu kontrollieren und in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten zu erheben und sie an diese Stellen zu übermitteln.

(5) Der Datenschutzbeauftragte ist befugt, personenbezogene Daten, die ihm durch Beschwerden Anfragen, Hinweise und Beratungsersuchen bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz erforderlich ist. Er darf im Rahmen von Kontrollmaßnahmen im Einzelfall personenbezogene Daten auch ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, wenn nur auf diese Weise festgestellt werden kann, ob ein datenschutzrechtlicher Mangel besteht. Die nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden. Soweit der Datenschutzbeauftragte von seinem Strafantragsrecht nach § 32 Abs. 3 Gebrauch macht, ist er befugt, der Staatsanwaltschaft personenbezogene Daten zu übermittein, soweit dies zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens erforderlich ist.

§ 25: Dateienregister

(1) Der Datenschutzbeauftragte führt ein Register der Dateien, in denen personenbezogene Daten gespeichert werden, und der Geräte, mit denen diese Daten verarbeitet werden. Das Register kann von jedem eingesehen werden. Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die von ihnen betriebenen Dateien und die verwendeten Geräte beim Datenschutzbeauftragten anzumelden Dazu legen sie dem Datenschutzbeauftragten die Dateibeschreibungen und Geräteverzeichnisse nach § 19 Abs. 2 und 4 vor. Die Dateien des Landesamtes für Verfassungsschutz, der Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei, soweit diese nicht Ordnungsaufgaben wahrnimmt, sowie der Landesfinanzbehörden, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung in Dateien speichern, können in einem besonderen Register geführt werden. Diese Dateien werden auf Antrag der genannten Behörden nach Anhörung des Datenschutzbeauftragten bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung der Dateien in dieses besondere Register aufgenommen. Dateien der Anstalten nach § 2 Abs. 2 werden im besonderen Register geführt. Satz 2 findet auf die besonderen Register keine Anwendung.

(2) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

§ 26: Beanstandungen

(1) Stellt der Datenschutzbeauftragte Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Datenschutzvorschriften oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies

1 . bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Hauptverwaltung gegenüber dem zuständigen Mitglied des Senats, im übrigen gegenüber dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder dem Präsidenten des Rechnungshofs,

2. bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Bezirksverwaltungen gegenüber den Bezirksämtern,

3. bei den landesunmittelbaren Körperschaften. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ

und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 unterrichtet der Datenschutzbeauftragte gleichzeitig auch das für die Aufsicht zuständige Mitglied des Senats.

(2) Der Datenschutzbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt.

(3) Mit der Beanstandung kann der Datenschutzbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Datenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Stellen leiten dem für die Aufsicht zuständigen Mitglied des Senats eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den Datenschutzbeauftragten zu.

§ 27: Anrufung

Jedermann kann sich an den Datenschutzbeauftragten wenden, wenn er der Ansicht ist, daß bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Datenschutzvorschriften verstoßen worden ist oder ein solcher Verstoß bevorsteht. Dies gilt auch für Dienstkräfte der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, ohne daß der Dienstweg einzuhalten ist.

§ 28: Unterstützung

(1) Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, den Datenschutzbeauftragten und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrerAufgaben zu unterstützen. lhnen sind dabei insbesondere

1 . Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme,

2. die in Nummer 1 genannten Unterlagen und Akten herauszugeben,

3. jederzeit Zutritt in alie Diensträume zu gewähren.

Satz 2 gilt für die in § 25 Abs. 1 Satz 5 genannten Behörden nicht, soweit das jeweils zuständige Mitglied des Senats im Einzelfall feststellt, daß die Einsicht in die Unterlagen und Akten die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet. Auf Antrag des Datenschutzbeauftragten hat die Senatsverwaltung dies im zuständigen Ausschuß des Abgeordnetenhauses in geheimer Sitzung zu begründen. Die Entscheidung des Ausschusses kann veröffentlicht werden.

(2) Berufs- und Amtsgeheimnisse entbinden nicht von der Unterstützungspflicht.

§ 29: Berichte und Gutachten

(1) Auf Anforderung des Abgeordnetenhauses oder des Senats hat der Datenschutzbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten.

(2) Außerdem hat er dem Abgeordnetenhaus und dem Regierenden Bürgermeister jährlich einen Bericht über das Ergebnis seiner Tätigkeit vorzulegen. Der Regierende Bürgermeister führt eine Stellungnahme des Senats zu dem Bericht herbei und legt diese regelmäßig innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Berichts dem Abgeordnetenhaus vor.

(3) Auf Ersuchen des Abgeordnetenhauses, des Petitionsausschusses des Abgeordnetenhauses oder des Senats hat der Datenschutzbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die seinen Aufgabenkreis unmittelbar betreffen, nachzugehen. Der Datenschutzbeauftragte kann sich jederzeit an das Abgeordnetenhaus wenden.

Fünfter Abschnitt

Besonderer Datenschutz

§ 30: Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke

(1) Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung dürfen datenverarbeitende Stellen personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen nur für bestimmte Forschungsarbeiten übermitteln,

1 . soweit dessen schutzwürdige Belange wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden, oder

2. wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange des Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann.

Die Übermittlung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle; dies gilt nicht für die Anstalten nach § 2 Abs. 2. Die Zustimmung muß den Empfänger, die Art der zu übermittelnden personenbezogenen Daten, den Kreis der Betroffenen und das Forschungsvorhaben bezeichnen und ist dem Berliner Datenschutzbeauftragten mitzuteilen.

(2) Sobald der Forschungszweck dies erlaubt, sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern, die Merkmale sind zu löschen, sobald der Forschungszweck erreicht ist.

(3) Eine Verarbeitung der nach Absatz 1 übermittelten Daten zu anderen als Forschungszwecken ist unzulässig. Die nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen weiterübermittelt werden.

(4) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf den Empfänger keine Anwendung finden, dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn sich der Empfänger verpflichtet, die Vorschriften der Absätze 2 und 3 einzuhalten, und sich der Kontrolle des Berliner Datenschutzbeauftragten unterwirft.

(5) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn

a) der Betroffene eingewilligt hat oder

b) dieses für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist.

(6) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die datenverarbeitende Stelle personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen selbst zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung verarbeiten.

§ 31: Datenverarbeitung zu journalistisch-redaktionellen Zwecken

(1) Soweit der Sender Freies Berlin personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, gelten nicht die §§ 9 bis 14 sowie die §§ 21 bis 29.

(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verarbeitung personenbezogener Daten zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen der Betroffenen, so sind die Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.

(3) Der Sender Freies Berlin bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der die Vorschriften über den Datenschutz im journalistisch-redaktionellen Bereich frei von Weisungen überwacht. An ihn kann sich jedermann wenden, wenn er annimmt, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistisch-redaktionelien Zwecken in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Beanstandungen richtet der Beauftragte für den Datenschutz an den Intendanten und unterrichtet gleichzeitig den Rundfunkrat. Die Dienstaufsicht obliegt dem Verwaltungsrat.

§ 31 a: Fernmeß- und Fernwirkdienste

(1) Öffentliche Stellen dürfen ferngesteuerte Messungen oder Beobachtungen (Fernmeßdienste) in Wohnungen oder Geschäftsräumen nur vornehmen oder mittels einer Übertragungseinrichtung in Wohnungen oder Geschäftsräumen andere Wirkungen nur auslösen (Fernwirkdienste), wenn der Betroffene zuvor über den Verwendungszweck sowie über Art, Umfang und Zeitraum des Einsatzes der Dienste unterrichtet worden ist und nach der Unterrichtung schriftlich eingewilligt hat. Der Betroffene kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen. Das Abschalten eines Dienstes gilt im Zweifel als Widerruf der Einwilligung.

(2) Die Einrichtung von Fernmeß- und Fernwirkdiensten ist nur zulässig, wenn der Betroffene erkennen kann, wann ein Dienst in Anspruch genommen wird und welcher Art dieser Dienst ist, und wenn der Teilnehmer den Dienst jederzeit abschalten kann, soweit dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist.

(3)Eine Leistung, der Abschluß oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Betroffene nach Absatz 1 Satz 1 einwilligt. Verweigert oder wiederruft er seine Einwilligung, so dürfen ihm keine Nachteile enstehen, die über die unmittelbaren Folgekosten hinausgehen.

(4) Soweit im Rahmen von Fernmeß- und Fernwirkdiensten personebezogene Daten erhoben werden, dürfen diese nur zu den vereinbarten Zwecken verarbeitet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung dieser Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Sechster Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 32: Straftaten

(1) Wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,

1. übermittelt oder verändert oder

2. abruft oder sich aus in Behältnissen verschlossenen Dateien verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist der Betroffene. Antragsberechtigt ist auch der Datenschutzbeauftragte. Der Datenschutzbeauftragte ist auch gegen den Willen des Betroffenen antragsberechtigt.

§ 33: Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz

(1) Aufsichtsbehörde nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes ist der Berliner Datenschutzbeauftragte. Er untersteht insoweit der Rechtsaufsicht des Senats.

(2) Die Aufsichtsbehörde erhält von den Gewerbeämtern Durchschriften der An-, Um- bzw. Abmeldungen von Betrieben, die nach dem Kenntnisstand der Gewerbeämter der Meldepflicht des § 32 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes unterfallen. Wenn der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Tatsachen bekannt werden, die auf eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit hindeuten, kann sie diese Tatsachen den Gewerbeämtern mitteilen.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, personenbezogene Daten, die ihr im Rahmen von Beschwerden und Anfragen bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesdatenschutzgesetz erforderlich ist. Sie darf personenbezogene Daten im Rahmen von Kontrollmaßnahmen im Einzelfall auch ohne Kenntnis der Betroffenen erheben, wenn nur auf diese Weise festgestellt werden kann, ob ein datenschutzrechtlicher Mangel besteht. Die nach den Sätzen 1 und 2 verarbeiteten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden.


Bis zum 31.7.95 gültige Fassung


§ 34: Besondere Regelungen

(1) aufgehoben.

(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 gelten anstelle der §§ 9 bis 17 dieses Gesetzes die §§ 13, 28, 31, 33 bis 35, 39 und 44 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die Datenverarbeitung frühere, bestehende oder künftige dienst- oder arbeitsrechtliche Rechtsverhäitnisse betrifft. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sind entsprechend auch auf die Verarbeitung in Akten anzuwenden.

(3) Abweichend von § 13 ist die Einwilligung des Betroffenen nicht erforderlich bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus den Anzeigen Gewerbetreibender nach den §§ 14 und 55 c der Gewerbeordnung soweit die Übermittlung zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder soweit der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht.

(Abs. (3) ist durch §§ 11 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, vom 23.November 1994 (BGBl. S. 3475) bedeutungslos geworden - Anm. d. Red.)

(4) Für eine Übergangszeit bis zum 31. Januar 1993 dürfen Daten zu Zwecken weiterverarbeitet werden, für die sie nicht erhoben oder gespeichert worden sind, wenn sich bei Gelegenheit der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben und die Unterrichtung der für die Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden geboten erscheint.

§ 35: Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1990 (GVBl. S. 877), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

,,(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. l S. 1253 / GVBl. S. 1173), geändert durch Gesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. l S. 1749 / GVBl. S. 1620), soweit nicht in den §§ 2 bis 4 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird."

2. Es wird folgender neuer § 2 a eingefügt:

"§ 2 a

Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

(1) Die Behörde darf Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Sie unterliegt, soweit sie personenbezogene Daten verarbeitet, den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes.

(2) § 26 Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß auch eine Pflicht zur Angabe von personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur besteht, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Der Beteiligte kann die Auskunft auf solche Fragen, zu denen er durch Rechtsvorschrift verpflichtet ist, verweigern, wenn eine Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Abweichend von § 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Behörde den Beteiligten zur Gestattung der Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten nach § 29 Abs. 1 des Vewaltungsverfahrensgesetzes nicht verpflichtet, soweit eine Abwägung ergibt, daß die dort gewährten Rechte der Beteiligten hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter aus zwingenden Gründen zurücktreten müssen ; die wesentlichen Gründe für die Verweigerung der Akteneinsicht sind den Beteiligten im einzelnen mitzuteilen."

§ 36: Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

1. das Gesetz über den Datenschutz in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) vom 12. Juli 1978 (GVBl. S. 1317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541),

2. die Datenschutzveröffentlichungsordnung (Bln DsVeröffO) vom 27. Juli 1978 (GVBl. S. 1567).

(3) Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das Berliner Datenschutzgesetz mit neuer fortlaufender Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Zuletzt geΣndert:
am 30.01.97

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